Überfüllsicherung / Grenzwertgeber

Alle Tanks mit mehr als 1.000 Litern Fassungsvermögen sind mit einem Grenzwertgeber (GWG) auszurüsten. Der GWG ist so einzubauen und einzustellen, dass bei der Befüllung der maximal zulässige Füllstand nicht überschritten wird. Es bleibt so immer ein Freiraum zwischen Heizöl und Tankdecke.

 

Der GWG arbeitet während des Tankvorgangs mit der Abfüllsicherung des Tankwagens zusammen. Der Tankwagenfahrer schließt dazu ein Kabel oder eine Fernsteuerung an den Stecker des GWG an. Der GWG schaltet die Pumpe des Tankwagens rechtzeitig vor Erreichen des maximalen Füllstands der Tankanlage  ab.

Moderne Schutzhülse eines GWG, Quelle: Afriso
Moderne Schutzhülse eines GWG, Quelle: Afriso

Sollte die Schutzhülse eines GWG verstopft sein, wie es bei der alten, d.h. gelochten Bauart gelegentlich passiert, wird die Betankung nicht automatisch unterbrochen - es kann zu einem Schaden durch Überfüllung kommen. Dieser Typ von GWG wurde vor 1985 eingesetzt.

 

GWG mit gelochten Schutzhülsen muss der Betreiber deshalb durch einen Fachbetrieb nach § 62 AwSV  jährlich ausbauen und ggf. reinigen lassen.

 

Günstiger ist es die veralteten GWG durch konstruktiv verbesserte GWG zu ersetzen.

 

Heberschutzventile

Kolbenheberschutzventil, Quelle: Afriso
Kolbenheberschutzventil, Quelle: Afriso

Heberschutzventile haben die Aufgabe ein Aushebern der Tankanlage zu verhindern.

 

Ein Aushebern der Tankanlage ist immer dann möglich, wenn Leitungsabschnitte unterhalb des maximal möglichen Füllstandes liegen. Kommt es zu einer Undichtigkeit z.B. durch Schäden an der Filtertasse oder der Brennerschläuche, läuft der Tankinhalt bis auf die Höhe der Leckstelle aus.

 

 Heberschutzventile werden an geeigneten Stellen möglichst nah an der Tankanlage montiert. Sie verschließen die Rohrleitung bei Stillstand der Anlage (oder im Schadensfall) und öffnen, wenn die Ölheizung anspringt.

Einige Heberschutzventile sind für den Einbau in Domschächten von Erdtanks geeignet.

 

Alle Heberschutzventile sind nach Herstellerangabe durch einen Fachbetrieb nach § 62 AwSV zu warten!